Autor: Mainz-Kwasniok |
Der Mandant bringt ein "Schlussmemorandum" mit, in dem der Mediator "vorbehaltlich einer notariellen Gesamteinigung" alle Einigungspunkte aufgeführt hat.
Bevor der Anwalt das dort mit viel Herzblut verhandelte Ergebnis Stück für Stück in Frage stellt, sollte er die Frage nach der Gesamtschau stellen: Fühlt sich das Ergebnis in Gänze für den Mandanten ausgewogen an?
Falls ja, geht es in der Beratung nur noch um vier Dinge:
1. | Die eigene Haftung begrenzen, indem in groben Zügen die Abweichungen zum Üblichen charakterisiert werden, |
2. | an den Formulierungen aus juristischer Sicht feilen, damit der Auslegungsspielraum verkleinert wird, |
3. | auf Vollständigkeit achten, |
4. | den Blick in die Zukunft vornehmen: Welche Abänderungstatbestände sind denkbar und kann man dafür bereits vorsorgliche Kriterien verhandeln? |
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