Mandatssituation 7.5: Abänderung nach § 51 Abs. 1, 3 VersAusglG

Autor: Kottke

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren Muster

Ihre Mandantin Rosamunde Rosig kommt in der zweiten Jahreshälfte 2023 zu Ihnen und legt Ihnen ein Scheidungsurteil aus dem Jahr 1984 vor. Der Versorgungsausgleich wurde damals für drei Anrechte durchgeführt, auf Seiten des Ehemannes und auf ihrer Seite jeweils hinsichtlich einer Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Frau Rosig hatte Anwartschaften i.H.v. 150 DM und Herr Dr. Rosig i.H.v. 10 DM erworben. Auf Seiten des Ehemannes bestand noch eine Anwartschaft auf Altersruhegeld bei einem Versorgungswerk der Ärzte. Dieses Anrecht betrug 1.600 DM monatlich und wurde im Anwartschaftsteil statisch und im Leistungsteil volldynamisch angesehen. Das teildynamische Anrecht des Ehemannes wurde mit Hilfe der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft umgerechnet. Es ergab sich aufgrund des Alters von Herrn Dr. Rosig und der damals gültigen Barwertverordnung ein umgerechneter Wert i.H.v. 415 DM. Dieser Betrag wurde unter Berücksichtigung der weiteren Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt ausgeglichen:

Ehemann

Gesetzliche Rentenanwartschaft:

10 DM

Anwartschaft aus Ärzteversorgung:

415 DM

Ehefrau

Gesetzliche Rentenanwartschaft:

150 DM

Ausgleich:

(10 DM + 415 DM - 150 DM) / 2 =

137,50 DM