OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.06.2011
18 WF 131/11
Normen:
ZPO § 515; ZPO § 120;
Fundstellen:
FuR 2012, 334
Vorinstanzen:
AG Nagold, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 240/10

Maßgebliche Einkommensverhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 18 WF 131/11

DRsp Nr. 2012/828

Maßgebliche Einkommensverhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

1. Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nur die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse maßgebend. Es darf nicht darauf abgestellt werden, zu welchen Leistungen die Partei künftig imstande sein wird. Daher müssen lediglich in Aussicht stehende Einkommensverbesserungen (hier: aufgrund Eröffnung eines Friseursalons) im Zeitpunkt der Bewilligung außer Betracht bleiben. 2. Ein fiktives Einkommen wegen unterlassenen Arbeitseinsatzes kann nur in Fällen des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs berücksichtigt werden.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nagold - Familiengericht - vom 19.05.2011, Az: 1 F 240/10,

abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 515; ZPO § 120;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und im Übrigen auch zulässige Beschwerde ist begründet.