OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2000
15 W 158/00
Normen:
BGB § 1897 § 1908b ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 196
JmblNRW 2000, 241
NJW-RR 2001, 797
OLGReport-Hamm 2001, 78
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 567/99

Maßgebliche Vorschriften bei Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2000 - Aktenzeichen 15 W 158/00

DRsp Nr. 2000/7096

Maßgebliche Vorschriften bei Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung

»Bei der Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl der Person des Betreuers die Vorschriften über die Neubestellung (§ 1897 BGB) und nicht die über die Entlassung (§ 1908 b BGB) anzuwenden.«

Normenkette:

BGB § 1897 § 1908b ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte leidet aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens an einer Oligophrenie leichten Grades. Sie ist deswegen zu 80% als Schwerbehinderte anerkannt. Nach dem Besuch der Sonderschule war sie bis zum 31.12.1996 in einem Altenheim der A beschäftigt, zunächst als Küchenhilfe und zuletzt als Reinigungskraft. Seit dem 01.01.1997 ist sie ohne Arbeit. Aufgrund einer Erbschaft nach ihrem 1990 verstorbenen Vater verfügt sie über ein Vermögen im Wert von über 200.000,00 DM, das in Sparguthaben und Wertpapieren angelegt ist.