I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 04.04.2008 (1 F 389/06) wie folgt abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 M. J. nicht der Vater des Beklagten zu 1 J. J. ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger S. H. der Vater des Beklagten zu 1 J. J. ist.
II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
I. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Vaterschaft für das Kind J. unter gleichzeitiger Anfechtung der vom Beklagten zu 2 anerkannten Vaterschaft.
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