OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.01.2010
2 UF 69/08
Normen:
BGB § 1600 Abs.2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 171
NJW-RR 2010, 794
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 389/06

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater bei bewusster Verfahrensverzögerung über mehr als ein Jahr

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 2 UF 69/08

DRsp Nr. 2010/9220

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater bei bewusster Verfahrensverzögerung über mehr als ein Jahr

Grundsätzlich kommt es im Rahmen der Anfechtungsklage nach § 1600 BGB für das Nichtbestehen der sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an. Ausnahmsweise ist jedoch auf den Beginn des Anfechtungsverfahrens abzustellen, wenn erst durch die bewusste Verzögerung des Verfahrens um über ein Jahr die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater begründet und verfestigt worden ist, nachdem zuvor eine Vater-Kind-Beziehung zum biologischen Vater bestanden hat.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 04.04.2008 (1 F 389/06) wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 M. J. nicht der Vater des Beklagten zu 1 J. J. ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger S. H. der Vater des Beklagten zu 1 J. J. ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs.2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Vaterschaft für das Kind J. unter gleichzeitiger Anfechtung der vom Beklagten zu 2 anerkannten Vaterschaft.