OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.12.2015
11 WF 193/15
Normen:
FamFG 76; ZPO 114; ZPO 119;
Fundstellen:
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1138/15

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt weiterer Beteiligter in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 11 WF 193/15

DRsp Nr. 2015/21600

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt weiterer Beteiligter in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt die Befasstheit mit Eingang eines Sachantrags, welcher nicht ausdrücklich von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht wurde, beim Familiengericht ein. Ab diesem Zeitpunkt ist im Falle der Beteiligung weiterer Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 2 FamFG diesen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen (Erfolgsaussicht, persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse). Das Familiengericht kann die Beteiligung nicht durch eigene Erklärung auf ein beabsichtigtes VKH-Prüfungsverfahren beschränken (entgegen OLG Dresden FamRZ 2011, 1242).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 09.10.2015 - 4 F 1138/15 - abgeändert.

2.

Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwältin mit Wirkung zum 11.09.2015 bewilligt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG 76; ZPO 114; ZPO 119;

Gründe

I.