OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.07.2010
15 WF 131/10
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2098
NJW-RR 2010, 1376
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 136/10

Maßgebliches Erwerbseinkommen bei Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.07.2010 - Aktenzeichen 15 WF 131/10

DRsp Nr. 2010/12522

Maßgebliches Erwerbseinkommen bei Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen

Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen ist das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen.«

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 16. Juni 2010 wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

I. Das Familiengericht hat nach Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs den Verfahrenswert des Versorgungsausgleichs auf 1.000,00 € festgesetzt. Der dagegen gerichtete Beschwerde, die keine ausdrückliche Erklärung enthält, ob sie namens des Antragstellers oder namens des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt wurde, hat das Familiengericht nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt: Der in § 50 Abs. 1 FamGKG genannte Wert sei so zu verstehen, dass damit 10 % des Werts der Ehesache gemeint seien. Da dieser Wert auf 2.000,00 € festgesetzt worden sei, ergebe sich insgesamt ein Wert unterhalb des Mindestwert von 1.000,00 €. Davon abgesehen, entspreche ein höherer Wert als 1.000,00 € auch nicht der Billigkeit im Sinne des § 50 Abs. 3 FamGKG.