OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.04.2015
4 UF 373/14
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1573; BGB § 1578b; FGG-RG § 111; ZPO § 511;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2015, 389
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 23/09

Maßgebliches Recht bei Geltendmachung der Nichtigkeit eines Prozessvergleichs in Übergangsfällen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 4 UF 373/14

DRsp Nr. 2015/15676

Maßgebliches Recht bei Geltendmachung der Nichtigkeit eines Prozessvergleichs in Übergangsfällen

1. Wird die Nichtigkeit eines Prozessvergleiches geltend gemacht, ist dies in dem Ausgangsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, zu prüfen und zu entscheiden. 2. Wurde das Ausgangsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet, findet auch hinsichtlich der Prüfung der Wirksamkeit des Vergleiches das bis zum 31. August 2009 gültige Verfahrensrecht Anwendung. 3. Entscheidet das Familiengericht gleichwohl im Rahmen der ab 1. September 2009 gültigen Verfahrensordnung, ist ein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel zulässig, wenn es den im FamFG normierten Voraussetzungen entspricht (Grundsatz der Meistbegünstigung). Die einschlägige Prozessordnung hat das Rechtsmittelgericht für das weitere Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. 4. Eine im Rahmen eines Prozessvergleichs getroffene Vereinbarung der Ehegatten über die Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ist wirksam.

I. Wird das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten vom 03.02.2015 für das von ihr betriebene Berufungsverfahren gegen den am 15.10.2014 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelnhausen zurückgewiesen.