OLG Thüringen - Beschluss vom 01.03.2010
1 UF 29/10
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 621e; FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2;

Maßgebliches Recht für das Beschwerdeverfahren in Übergangsfällen

OLG Thüringen, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 1 UF 29/10

DRsp Nr. 2010/6207

Maßgebliches Recht für das Beschwerdeverfahren in Übergangsfällen

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG -RG gelten auch für das Beschwerdeverfahren die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensregeln, wenn das Verfahren I. Instanz vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. Art. 111 Abs. 2 FGG -RG steht nicht entgegen.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 25.11.2009 - 2 F 320/08 - wird als unzulässig verworfen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird der Antragsgegnerin verweigert.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000,- € festgesetzt.

5. Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.

Normenkette:

ZPO § 517; ZPO § 621e; FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2;

Gründe: