1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 25.11.2009 - 2 F 320/08 - wird als unzulässig verworfen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird der Antragsgegnerin verweigert.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000,- € festgesetzt.
5. Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren verweigert.
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