BGH - Urteil vom 22.09.1982
IVb ZR 304/81
Normen:
BGB § 242 D, § 1580, § 1605 ; EGBGB Art. 7 f. (Interzonales Privatrecht), Art. 17 ; EheG §§ 58 ff., § 61 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 85, 16
FamRZ 1982, 1189
JZ 1983, 210
LM § 1605 Nr. 5
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 1
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 10
NJW 1983, 279
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf - Urteil - 01.12.1980 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Mülheim a.d.Ruhr, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Maßgebliches Recht für den nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Übersiedlung beider Ehegatten aus der DDR in die Bundesrepublik; Voraussetzungen des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs

BGH, Urteil vom 22.09.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 304/81

DRsp Nr. 1994/4825

Maßgebliches Recht für den nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Übersiedlung beider Ehegatten aus der DDR in die Bundesrepublik; Voraussetzungen des unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs

»a) Haben beide geschiedenen (deutschen) Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland verlegt, so bestimmt sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch nach dem Recht der Bundesrepublik. b) Der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch besteht nur, wenn diejenigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs, die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien unabhängig sind, vorliegen.«

Normenkette:

BGB § 242 D, § 1580, § 1605 ; EGBGB Art. 7 f. (Interzonales Privatrecht), Art. 17 ; EheG §§ 58 ff., § 61 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben im Jahre 1936 geheiratet. Sie hatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz und Aufenthalt in H., wo sie sich 1954 trennten. Im Herbst 1955 - nach dem Inkrafttreten der Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (EheVO; GBl I 849) - übersiedelte der Ehemann (jetzt: Beklagter) in die Bundesrepublik Deutschland. Auf seine Klage wurde die Ehe durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Kreisgerichts Halle/Saale vom 17. September 1959 gemäß § 8 EheVO ohne Schuldausspruch geschieden.