Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben im Jahre 1936 geheiratet. Sie hatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz und Aufenthalt in H., wo sie sich 1954 trennten. Im Herbst 1955 - nach dem Inkrafttreten der Verordnung der Deutschen Demokratischen Republik über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (EheVO; GBl I 849) - übersiedelte der Ehemann (jetzt: Beklagter) in die Bundesrepublik Deutschland. Auf seine Klage wurde die Ehe durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Kreisgerichts Halle/Saale vom 17. September 1959 gemäß § 8 EheVO ohne Schuldausspruch geschieden.
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