Die Beschwerde des Mündels vom 29.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 13.08.2013 (Az.: 107 F 1078/12) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der Vormundschaft über die am 20.02.2012 in das Bundesgebiet eingereiste I T (nachfolgend: Beschwerdeführerin).
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