OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2015
6 UF 155/13
Normen:
RöntgenVO § 25;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 13.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 107 F 1078/12

Maßgebliches Recht für die Beendigung einer im Inland eingerichteten Vormundschaft über ein bei der Einreise nachweislich über 18 Jahre altes Mündel Verwertbarkeit von zur Altersbestimmung durchgeführten Röntgenuntersuchungen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 6 UF 155/13

DRsp Nr. 2015/6421

Maßgebliches Recht für die Beendigung einer im Inland eingerichteten Vormundschaft über ein bei der Einreise nachweislich über 18 Jahre altes Mündel Verwertbarkeit von zur Altersbestimmung durchgeführten Röntgenuntersuchungen

1. Das auf die Beendigung einer im Inland eingerichteten Vormundschaft über ein Mündel aus Guinea anwendbare Recht richtet sich jedenfalls dann nach dem Recht des Staates Guinea, wenn das Mündel bei Einreise nachweislich über 18 Jahre alt war.2. Die Ergebnisse der zwecks Altersbestimmung durchgeführten Röntgenuntersuchungen sind im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann verwertbar, wenn das anwaltlich vertretene Mündel in die eine Röntgenuntersuchung einschließende ärztliche Untersuchung eingewilligt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Mündels vom 29.03.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 13.08.2013 (Az.: 107 F 1078/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

RöntgenVO § 25;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Aufhebung der Vormundschaft über die am 20.02.2012 in das Bundesgebiet eingereiste I T (nachfolgend: Beschwerdeführerin).