OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.06.2010
6 WF 112/10
Normen:
FamGKG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 2320/08

Maßgebliches Recht für die Bemessung des Streitwerts für den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 6 WF 112/10

DRsp Nr. 2010/19941

Maßgebliches Recht für die Bemessung des Streitwerts für den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 50 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerden sind nach § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG unabhängig von dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig, weil das Familiengericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.

Die Beschwerden sind aber unbegründet. Die Berechnung des Verfahrenswerts richtet sich, wie das Familiengericht zutreffend dargestellt hat, für die Zeit bis zum 31.08.2009 nach § 49 GKG a. F., für die Zeit ab 01.09.2009 nach § 50 Abs. 1 FamGKG.