OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.07.2015
5 WF 74/15
Normen:
Genfer Flüchtlingskonvention Art 12; EGBGB Art 5;
Fundstellen:
FamRB 2015, 427
FamRZ 2015, 1820
NJW-RR 2015, 1284
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 95/14

Maßgebliches Recht für die Beurteilung der Volljährigkeit eines nach Heimatrecht noch nicht volljährigen Ausländers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 5 WF 74/15

DRsp Nr. 2015/14144

Maßgebliches Recht für die Beurteilung der Volljährigkeit eines nach Heimatrecht noch nicht volljährigen Ausländers

Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention auf die Frage der Volljährigkeit Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 - Genfer Flüchtlingskonvention - findet auf die Frage der Volljährigkeit von Flüchtlingen keine Anwendung.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 14.04.2015 aufgehoben.

2.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

Genfer Flüchtlingskonvention Art 12; EGBGB Art 5;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beendigung der Vormundschaft für einen allein eingereisten Ausländer wegen Erreichens der Volljährigkeit.

Der nach seinen eigenen Angaben am 01.01.1997 geborene Betroffene besitzt die algerische Staatsangehörigkeit. Er beantragt Asyl in Deutschland, wo er sich dauerhaft aufhalten möchte. Er meint, dass er Algerien habe verlassen müssen, da er zum Christentum konvertiert sei und nunmehr in seinem Heimatland um sein Leben fürchten müsse. Sein Vater habe wegen des Glaubenswechsels bereits versucht, ihn zu töten und seine Geschwister hätten den Kontakt zu ihm abgebrochen.