Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 16.05.2013 wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.900,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten - beide türkische Staatsangehörige - haben am 12.02.2010 vor dem türkischen Generalkonsulat in Nürnberg die Ehe geschlossen. Sie haben sich am 08.04.2011 getrennt und wollen geschieden werden. Ihr Streit geht darum, ob die Scheidung nach deutschem oder nach türkischem Recht zu erfolgen hat.
Dem vorliegenden Verfahren vorausgegangen ist das Verfahren 112 F 1381/11 des Amtsgerichts Nürnberg. Ein dort gestellter Scheidungsantrag des Antragstellers vom 15.04.2011 führte dazu, dass mit Endbeschluss vom 10.2.2012 die Trennung der Ehegatten für ein Jahr ausgesprochen wurde. Diese Entscheidung wurde von den Beteiligten nicht angefochten.
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