SchlHOLG - Beschluss vom 24.03.2010
15 UF 166/09
Normen:
BGB § 1568a; FGG -RG Art. 111;
Fundstellen:
FamRB 2010, 327
NZM 2011, 175
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 11/08

Maßgebliches Recht für ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung in Übergangsfällen

SchlHOLG, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 15 UF 166/09

DRsp Nr. 2010/9733

Maßgebliches Recht für ein Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung in Übergangsfällen

1. Auf ein vor dem 01.09.2009 eingeleitetes Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung sind weiterhin die Verfahrensvorschriften der Hausratsordnung anzuwenden; materieller Prüfungsmaßstab ab 01.09.2009 ist hingegen die neue Vorschrift des § 1568 a BGB. 2. Liegen auf Seiten beider Parteien die Voraussetzungen für die Überlassung der Ehewohnung nicht vor, hat eine Überlassung an eine der Parteien zu unterbleiben. Die Auseinandersetzung erfolgt dann nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften zur Gemeinschaft.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 07. Oktober 2009 hinsichtlich der Folgesache Zuweisung der Ehewohnung (II. des Urteilstenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag des Antragstellers auf Zuweisung der Ehewohnung wird abgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zuweisung der Ehewohnung wird ebenfalls abgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den geschiedenen Eheleuten gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.000 € festgesetzt.