1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen.
2. Zur Klarstellung wird der Tenor des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 14.04.2011 wie folgt ergänzt: Der Antragsgegnerin wird als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des A. vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.
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