OLG Bamberg - Beschluss vom 07.02.2012
7 UF 151/11
Normen:
BGB § 1586 Abs. 1 S. 3; EheG § 70 Abs. 2; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 718/10

Maßgebliches Recht für eine 1973 vereinbarte nacheheliche Unterhaltsverpflichtung nach Versterben des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

OLG Bamberg, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 7 UF 151/11

DRsp Nr. 2012/21266

Maßgebliches Recht für eine 1973 vereinbarte nacheheliche Unterhaltsverpflichtung nach Versterben des unterhaltsverpflichteten Ehegatten

1. Eine vor dem 01.07.1977 geschlossene Unterhaltsvereinbarung ist gem. Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 des 1. EheRG nach dem vor dem 01.07.1977 geltenden Recht zu beurteilen. 2. Maßgeblich ist daher § 70 EheG in der Fassung von 1946 und nicht § 1586b BGB. Daher geht mit dem Tod des geschiedenen Ehegatten dessen Unterhaltsverpflichtung als Nachlassverbindlichkeit auf seine Erben über. 3. Die Haftungsbeschränkung des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB gilt nicht. 4. Gem. 70 Abs. 2 S. 1 EheG haftet der Erbe ohne die Beschränkung des § 59 EheG. Der Unterhaltsberechtigte muss sich jedoch gem. § 70 Abs. 2 S.2 EheG die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen.

2. Zur Klarstellung wird der Tenor des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Würzburg vom 14.04.2011 wie folgt ergänzt: Der Antragsgegnerin wird als Erbin die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des A. vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.