OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.11.2010
7 UF 100/09
Normen:
EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2; EGBGB Art. 8 Abs. 3 S. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 522 F 3476/08

Maßgebliches Recht für eine Scheidung iranischer Staatsangehöriger in Deutschland; Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.11.2010 - Aktenzeichen 7 UF 100/09

DRsp Nr. 2011/21415

Maßgebliches Recht für eine Scheidung iranischer Staatsangehöriger in Deutschland; Durchführung des Versorgungsausgleichs

Die Verdrängung des Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB durch Artikel 8 Abs. 3 des deutsch/iranischen Niederlassungsabkommens hat zur Folge, dass bei Scheidung der Ehe iranischer Staatsangehöriger ein Versorgungsausgleich auch dann nicht stattfindet, wenn ein Ehegatte während der Ehe in Deutschland Versorgungsanwartschaften bzw. Versorgungsanrechte erworben hat.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 26. November 2009 über den Ausspruch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2; EGBGB Art. 8 Abs. 3 S. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien sind iranische Staatsangehörige, wobei die Antragstellerin inzwischen - offenbar seit Juli 2010 - auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Parteien haben am ....1986 im X-e.V. "Moschee" die Ehe geschlossen, die das Generalkonsulat der Republik Iran mit Bescheinigung vom ....1986 bestätigt und die das offizielle Notariat für die Eintragung von Eheschließungen in Teheran am 4.10.1986 registriert hat.