OLG Naumburg - Beschluss vom 07.03.2013
8 UF 180/12
Normen:
FamFG § 240;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 333
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 438/11

Maßgebliches Recht für einen Korrekturantrag hinsichtlich eines vor dem 01.09.2009 im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergangenen Unterhaltstitels

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 8 UF 180/12

DRsp Nr. 2013/19262

Maßgebliches Recht für einen Korrekturantrag hinsichtlich eines vor dem 01.09.2009 im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ergangenen Unterhaltstitels

Auf im Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem 01.09.2009 ergangene Unterhaltstitel, sog. Alttitel, ist für eine nach dem 31. August 2009 erhobene Korrekturklage bzw. einen erhobenen Korrekturantrag das seit dem 01.09.2009 geltende Verfahrensrecht und damit § 240 FamFG anzuwenden.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 13. Juni 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Merseburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf den Korrekturantrag des Antragstellers wird das am 07. Februar 2007 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Merseburg für die Zeit ab Januar 2012 dahingehend korrigiert, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an den (am 11. Mai 2006 geb.) Antragsgegner zu Händen von dessen Großmutter folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

für die Zeit ab Januar 2012 90,3 % des Mindestunterhalts, jeweilige Altersstufe,

abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind (in Höhe von EUR 92 monatlich zurzeit)

abzüglich folgender SGB XII -Leistungen:

ab Januar 2012 bezogener EUR 246,00 mtl.,

ab Mai 2012 bezogener EUR 297,35 mtl.,