KG - Beschluss vom 05.10.2010
19 WF 124/10
Normen:
GKG § 66 Abs. 2; GKG § 71 Abs. 1; GKG -KV Nr. 1310 :; KostO § 161 S. 1; FamGKG § 63 Abs. 1 S. 2; ZPO § 619;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 754
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 150 AR 32/10
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 10202/09

Maßgebliches Recht im Beschwerdeverfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten in Übergangsfällen; Gerichtsgebühren bei Erledigung eines Scheidungsverfahrens durch Tod eines Ehegatten

KG, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 19 WF 124/10

DRsp Nr. 2010/20991

Maßgebliches Recht im Beschwerdeverfahren gegen den Ansatz der Gerichtskosten in Übergangsfällen; Gerichtsgebühren bei Erledigung eines Scheidungsverfahrens durch Tod eines Ehegatten

1. Auf Beschwerdeverfahren gegen den Ansatz von Gerichtskosten ist das GKG weiterhin anwendbar, wenn das erstinstanzliche Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurde. 2. Bei einer Erledigung des Scheidungsverfahrens durch den Tod eines Ehegatten tritt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1310 GKG -KV nicht ein.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Juni 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz aus der Kostenrechnung I der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 7. Mai 2010 - Ksb-Nr. 1101709762007 - aufgehoben, soweit Kosten von mehr als 362 EUR angesetzt sowie zu zahlende 76 EUR festgestellt wurden.

Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 2; GKG § 71 Abs. 1; GKG -KV Nr. 1310 :; KostO § 161 S. 1; FamGKG § 63 Abs. 1 S. 2; ZPO § 619;

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung einer sie belastenden Kostenrechnung sowie die Rückerstattung nach ihrer Auffassung überzahlter Gerichtskosten.