1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 3. März 2010 wird
v e r w o r f e n.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird dem Antragsteller verweigert.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Der Antragsteller hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
4. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 EUR.
I. Am 28. Juli 2009 beantragte der Kindesvater über die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Dresden, ihm die elterliche Sorge für das ehegemeinsame Kind alleine zu übertragen. Am 30.07.2009 ging der entgegengesetzte Antrag der Kindesmutter beim Amtsgericht ein.
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