OLG Dresden - Beschluss vom 14.06.2010
23 UF 373/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 1859/09

Maßgebliches Recht im Beschwerdeverfahren nach dem FamFG in Übergangsfällen

OLG Dresden, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 23 UF 373/10

DRsp Nr. 2010/17068

Maßgebliches Recht im Beschwerdeverfahren nach dem FamFG in Übergangsfällen

Gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG -RG gelten auch für das Beschwerdeverfahren die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften, wenn das Verfahren erster Instanz vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist. Art. 111 Abs. 2 FGG -RG steht nicht entgegen.

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 3. März 2010 wird

v e r w o r f e n.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird dem Antragsteller verweigert.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Der Antragsteller hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

4. Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 EUR.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2;

Gründe:

I. Am 28. Juli 2009 beantragte der Kindesvater über die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Dresden, ihm die elterliche Sorge für das ehegemeinsame Kind alleine zu übertragen. Am 30.07.2009 ging der entgegengesetzte Antrag der Kindesmutter beim Amtsgericht ein.