OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.03.2010
7 WF 237/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FamFG § 51 Abs. 3 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 5;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 2898/07

Maßgebliches Recht im einstweiligen Anordnungsverfahren in Übergangsfällen; Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangenen einstweiligen Anordnung in einer Ehewohnungssache

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 7 WF 237/10

DRsp Nr. 2010/5870

Maßgebliches Recht im einstweiligen Anordnungsverfahren in Übergangsfällen; Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangenen einstweiligen Anordnung in einer Ehewohnungssache

1. Wurde das Hauptsacheverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber erst danach gestellt, so findet auf das einstweilige Anordnungsverfahren neues Recht Anwendung. 2. Auch nach neuem Recht ist eine Beschwerde gegen eine aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangene einstweilige Anordnung in einer Ehewohnungssache nur statthaft, wenn über den Antrag auf Zuweisung der gesamten Wohnung entschieden worden ist.«

1. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

2. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu tragen.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FamFG § 51 Abs. 3 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 5;

Gründe: