1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Nürnberg vom 15. Oktober 2009 - 105 F 1421/09, wird als unzulässig verworfen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist wird dem Kläger nicht gewährt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird insgesamt auf 6.918 Euro festgesetzt.
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