OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.01.2010
7 UF 1471/09
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 1568/09

Maßgebliches Recht in Übergangsfällen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.01.2010 - Aktenzeichen 7 UF 1471/09

DRsp Nr. 2010/16615

Maßgebliches Recht in Übergangsfällen

1. Nach der Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 1 FGG -RG ist das bis zum 31.August 2009 geltende Verfahrensrecht auch auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Verfahren noch unter der Geltung des bisherigen Rechts eingeleitet worden ist. Die Einfügung des Art. 111 Abs. 2 FGG -RG gibt keine Veranlassung von diesem Grundsatz abzurücken. 2. Wiedereinsetzung von Amts wegen kann nur gewährt werden, wenn die sie rechtfertigenden Tatsachen akten- bzw. offenkundig sind oder innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dargelegt wurden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Nürnberg vom 15. Oktober 2009 - 105 F 1421/09, wird als unzulässig verworfen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist wird dem Kläger nicht gewährt.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird insgesamt auf 6.918 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 Abs. 1; FGG -RG Art. 111 Abs. 2;

Gründe: