OLG Celle - Beschluss vom 05.02.2013
10 UF 20/09
Normen:
FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 3; VersAusglG § 48;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1911
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 14.01.2009

Maßgebliches Recht nach Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens über den Versorgungsausgleich

OLG Celle, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 10 UF 20/09

DRsp Nr. 2013/3409

Maßgebliches Recht nach Wiederaufnahme eines ausgesetzten Verfahrens über den Versorgungsausgleich

Hat das Amtsgericht vor dem 1. September 2009 eine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich getroffen, die zulässiger Weise nur teilweise angefochten worden ist, so ist in einem vom Oberlandesgericht ausgesetzten und nach dem 31. August 2009 wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren das bis zum 31. August 2009 geltende frühere Recht anzuwenden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. Januar 2009 im dritten Absatz des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt gefasst:

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft der Ehefrau bei der Zusatzversorgungskasse der Stadt Hannover (Geschäftszeichen: ...) wird für den Ehemann auf seinem Versicherungskonto Nr. ...) bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 28,79 €, bezogen auf den 30. September 2008 und umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 1.000 €.

Normenkette:

FGG-RG Art. 111 Abs. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 3; VersAusglG § 48;

Gründe: