OLG Oldenburg - Urteil vom 11.05.2010
13 UF 87/09
Normen:
EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 18 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1565
IPRax 2012, 550
NJW-RR 2010, 1592
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 04.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 392/07

Maßgebliches Scheidungsrecht bei mehrfachem gewöhnlichem Aufenthalt

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 13 UF 87/09

DRsp Nr. 2010/8931

Maßgebliches Scheidungsrecht bei mehrfachem gewöhnlichem Aufenthalt

Zur Frage des Scheidungsstatuts im Internationalen Privatrecht bei mehrfachem gewöhnlichen Aufenthalt.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 18 Abs. 4;

Entscheidungsgründe:

I. Die Antragstellerin ist norwegische Staatsangehörige, der Antragsgegner hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Parteien haben am ... in S..., Kreis ... die Ehe geschlossen. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch und hat zunächst im Wege der Teilklage beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Einkommensbelege vorzulegen. Die Antragstellerin stützt dabei ihren Anspruch auf die Anwendung des deutschen Rechts. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass auf die unterhaltsrechtlichen Beziehungen das norwegische Recht Anwendung finde. Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter gemeinsamer Aufenthalt vor der Trennung in Norwegen oder in Deutschland war.