OLG Dresden - Beschluss vom 22.02.2010
24 WF 147/10
Normen:
FGG § 56g; FGG -RG Art 111 Abs. 1; FGG -RG Art 111 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hoyerswerda, - Vorinstanzaktenzeichen VII 67/07

Maßgebliches Verfahrensrecht für die Festsetzung der Vergütung des Vormundes in Übergangsfällen

OLG Dresden, Beschluss vom 22.02.2010 - Aktenzeichen 24 WF 147/10

DRsp Nr. 2010/9759

Maßgebliches Verfahrensrecht für die Festsetzung der Vergütung des Vormundes in Übergangsfällen

Jeder Antrag eines Vormundes auf Festsetzung einer Vergütung ist als selbständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG -Reformgesetz zu behandeln. Maßgebend für die Rechtsanwendung ist der Eingangszeitpunkt des Festsetzungsantrages bei Gericht.

Das Verfahren wird an das Landgericht Bautzen zurückgegeben.

Normenkette:

FGG § 56g; FGG -RG Art 111 Abs. 1; FGG -RG Art 111 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wurde in 2007 zum Vormund bestellt. Sie hat mehrere Anträge auf Festsetzung ihrer Vergütung gestellt, allein der letzte Antrag wurde nach dem 31.08.2009 eingereicht. Das Amtsgericht hat als Vormundschaftsgericht in einem Beschluss vom 11.11.2009 die Vergütung insgesamt festgesetzt. In jenem Beschluss hat es die Beschwerde gemäß "§ 56g FGG " zugelassen. Die Beschwerde des Vormundes hat es dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hält sich für unzuständig und hat die Sache formlos an das Oberlandesgericht weitergeleitet.

II. Das Landgericht ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen.