OLG Köln - Beschluss vom 16.02.2010
4 UF 168/09
Normen:
FGG -RG Art. 111 Abs. 2; FGG -RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a; ZPO § 233; ZPO § 621e;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 11.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 408 F 145/09

Maßgebliches Verfahrensrecht im Verfahren vor den Familiengerichten in Übergangsfällen

OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 4 UF 168/09

DRsp Nr. 2010/8984

Maßgebliches Verfahrensrecht im Verfahren vor den Familiengerichten in Übergangsfällen

1. Auf Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, sind weiterhin die Bestimmungen des bisherigen Rechts anzuwenden. Dies schließt die Regelungen über die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts und die Zulässigkeit des entsprechenden Rechtsmittels ein. 2. Jedoch ist einem Rechtsmittelführer, der sein Rechtsmittel nach neuem Recht bei dem Familiengericht eingelegt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil angesichts unterschiedlicher Rechtsstandpunkte in der Literatur über die Anwendung des neuen Rechts auf Rechtsmittelverfahren ein Irrtum darüber, bei welchem Gericht ein Rechtsmittel einzulegen ist, unverschuldet ist. 3. Auch bei Zerstrittenheit der Eltern ist das Sorgerecht nur dann auf einen Elternteil allein zu übertragen, wenn und soweit die Zerstrittenheit der Eltern sich auf die Entwicklung des Kindes negativ auswirkt. 4. Entstehen durch die räumliche Distanz zwischen dem Wohnort des Kindes und des anderen Elternteils alltägliche Schwierigkeiten, so reicht es in der Regel aus, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge auf einen Elternteil allein übertragen werden.

Tenor

1.