BGH - Urteil vom 08.12.1993
XII ZR 115/92
Normen:
EGBGB Art 18 Abs. 5, EGBGB Art 234 § 5, EheG § 58, EheG §§ 58 ff;
Fundstellen:
DRsp I(166)273a (Ls)
EzFamR EheG § 58 Nr. 4
EzFamR aktuell 1994, 96
FamRZ 1994, 824
FuR 1994, 171
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Korbach, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Maßgeblichkeit bundesdeutschen Rechts für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach Übersiedelung des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten aus der DDR; Klärung der Verschuldensfrage bei einer Scheidung nach DDR-Recht.

BGH, Urteil vom 08.12.1993 - Aktenzeichen XII ZR 115/92

DRsp Nr. 1995/6932

Maßgeblichkeit bundesdeutschen Rechts für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach Übersiedelung des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten aus der DDR; Klärung der Verschuldensfrage bei einer Scheidung nach DDR-Recht.

Ist zumindest der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitrittes vom 03.10.1990 aus der damaligen DDR in die Bundesrepublik übergesiedelt, ist für den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt das bundesdeutsche Recht maßgebend. Wurde die Ehe in der damaligen DDR vor dem 01.07.1977 geschieden, finden §§ 58 EheG Anwendung, so daß der Verschuldensfrage für die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gegeben ist, wesentliche Bedeutung zukommt. Enthält das Scheidungsurteil keinen Schuldausspruch, muß die Frage des Verschuldens im Rahmen der Entscheidung über den Unterhaltsanspruch geklärt werden. Nimmt der Unterhaltspflichtige in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung einen Kredit auf, so ist es ihm in der Regel verwehrt, sich auf eine in Folge der Kreditaufnahmen eingetretene Verminderung der Leistungsfähigkeit zu berufen, es sein denn deren Eingehung sei notwendig und unausweichlich gewesen.

Normenkette:

EGBGB Art 18 Abs. 5, EGBGB Art 234 § 5, EheG § 58, EheG §§ 58 ff;

Tatbestand: