Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs
BFH, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen II R 39/98
DRsp Nr. 2001/8039
Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs
1. Eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung unentgeltlich ist. Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Hierfür kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen zuzurechnen ist. Ist der Empfänger zivilrechtlich zur Rückgewähr des Überlassenen verpflichtet, fehlt es insoweit an seiner Bereicherung.2. Sprechen die Umstände für die Vereinbarung eines Auftrags- bzw. Treueverhältnisses, kann das Vorliegen eines zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs nach § 667BGB nicht mit dem Hinweis verneint werden, der Empfänger des Geldvermögens habe dieses nicht getrennt von seinem eigenen Vermögen verwaltet.
Gründe:
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