Mehrbedarf aufgrund laufender Kosten für ein Familienwohnheim
BGH, vom 07.07.1982 - Aktenzeichen IVb ZR 730/80
DRsp Nr. 1994/4839
Mehrbedarf aufgrund laufender Kosten für ein Familienwohnheim
Dem nach LSK-FamR/Hülsmann, § 1361BGB LS 70 erforderlichen Mehrbedarf kann dadurch Rechnung getragen werden, daß die laufenden Kosten für das Haus vom Einkommen des noch dort wohnenden Ehegatten nur insoweit abgesetzt werden, als sie den für dessen Wohnbedarf erforderlichen Betrag übersteigen.