BayObLG - Beschluß vom 02.03.2000
3Z BR 49/00
Normen:
BGB § 2247, § 2259, § 2260 ; KostO § 14 Abs. 3, § 102 ;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 4538/99
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 20 VI 348/99

Mehrere Testamente/Mehrere Verfügungen von Todes wegen

BayObLG, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 49/00

DRsp Nr. 2000/2914

Mehrere Testamente/Mehrere Verfügungen von Todes wegen

»1. Bei mehreren gleichlautenden Testamenten sind alle Urschriften zu eröffnen, Abschriften werden nicht eröffnet.2. Bei mehreren Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers fällt jeweils eine eigene Gebühr an, wenn sie nicht gleichzeitig eröffnet werden.«

Normenkette:

BGB § 2247, § 2259, § 2260 ; KostO § 14 Abs. 3, § 102 ;

Gründe

I.

Der Beteiligte errichtete zusammen mit seiner Ehefrau am 27.8.1997 ein gemeinschaftliches Testament. Nach dem Tode seiner Ehefrau legte er durch seinen Verfahrensbevollmächtigten beim Amtsgericht - Nachlaßgericht - ein Exemplar dieses Testaments vor. Das Amtsgericht eröffnete am 19.7.1999 das Testament. Mit Schriftsatz vom 12.8.1999 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten ein weiteres, gleichlautendes Testament, das am 16.8.1999 durch das Amtsgericht eröffnet wurde.