LAG Hamm - Beschluss vom 31.08.2007
6 Ta 402/07
Normen:
RVG § 55 ; RVG -VV Nr. 1000, Nr. 1003;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 601
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 06.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1140/06

Mehrvergleich vor Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe - Bindung an fehlerhafte Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 31.08.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 402/07

DRsp Nr. 2007/17671

Mehrvergleich vor Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe - Bindung an fehlerhafte Bewilligung der Prozesskostenhilfe

»1. Die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse nur beanspruchen, wenn der Gebührentatbestand nach seiner Beiordnung erfüllt wurde. Deshalb scheidet eine Vergütung für einen Vergleich aus, der vor der Beiordnung als Rechtsanwalt abgeschlossen wurde. Ebenso wie gebührenauslösende Tätigkeiten vor Bewilligung und Beiordnung für die Rechtsverfolgung nicht vergütungsfähig sind, darf auch keine Prozesskostenhilfe nach Vergleichsabschluss für einen Vergleich bewilligt werden, der nichtrechtshängige Gegenstände einbezieht .2. Wird jedoch unter Verkennung dieser Rechtslage Prozesskostenhilfe nachträglich für einen bereits abgeschlossenen Prozessvergleich bewilligt, handelt es sich zwar um eine fehlerhafte Entscheidung; diese bindet jedoch für das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG.