OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.04.2017
5 WF 45/17
Normen:
FamGKG § 42 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1773
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 308 F 157/13

Mehrwert eines Vergleichs im Scheidungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 5 WF 45/17

DRsp Nr. 2017/6198

Mehrwert eines Vergleichs im Scheidungsverfahren

Ergibt die in einer Versorgungsausgleichssache eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers, dass in der gesetzlichen Ehezeit kein Anrecht erworben wurde, so findet dieses vermeintliche Anrecht bei der Bemessung des Verfahrenswertes nach § 50 FamGKG grundsätzlich keine Berücksichtigung.

1. Verpflichtet sich ein Ehegatte in einer Scheidungsfolgenvereinbarung zur Leistung eines Einmalbetrages, so ist für die Wertbestimmung nicht dieser, sondern die außergerichtlich im Streit gestandene Forderung maßgeblich. 2. Nicht näher bestimmte Vereinbarungen zur Teilung der Haushaltsgegenstände (jeder Ehegatte erhält zu Alleineigentum, was er gegenwärtig in Besitz hat) erhöht den Wert nur insoweit, als sie einen Verzicht auf mögliche Ansprüche oder Rechte beinhalten. 3. Hat der Träger der Rentenversicherung mitgeteilt, dass in der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erhebliche Zeiten zurückgelegt wurden und Anrechte der Ehegatten nicht bestünden, so bleiben diese (nicht bestehenden) Anrechte bei der Bemessung des Gegenstandswerts außer Betracht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 25.7.2016 wird abgeändert und der Vergleichsmehrwert auf 131.300,64 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.