BFH - Urteil vom 19.10.1999
IX R 30/98
Normen:
AO (1977) § 42, EStG § 21 Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2000, 134
BFH/NV 2000, 360
BFHE 190, 169
BStBl II 2000, 223
DB 2000, 124
DStR 2000, 109
DStZ 2000, 222
NJW 2000, 760
NJWE-FER 2000, 104
ZfIR 2000, 149
Vorinstanzen:
FG Münster,

Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

BFH, Urteil vom 19.10.1999 - Aktenzeichen IX R 30/98

DRsp Nr. 2000/502

Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

»Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmißbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977, weil das Kind die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt der Eltern zahlt (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteil vom 23. Februar 1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604).«

Normenkette:

AO (1977) § 42, EStG § 21 Abs. 1 ; BGB § 1612 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in M. Durch schriftliche Mietverträge vom 3. Mai 1992 hat sie jeweils einen der drei Haupträume der Wohnung unter Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an den Gemeinschaftsräumen an ihre volljährige, unverheiratete Tochter sowie zwei weitere Personen vermietet. Für die Tochter beträgt die monatliche Warmmiete 350 DM. Auch mit den beiden fremden Mieterinnen wurden Warmmieten in vergleichbarer Höhe vereinbart.