Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in M. Durch schriftliche Mietverträge vom 3. Mai 1992 hat sie jeweils einen der drei Haupträume der Wohnung unter Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an den Gemeinschaftsräumen an ihre volljährige, unverheiratete Tochter sowie zwei weitere Personen vermietet. Für die Tochter beträgt die monatliche Warmmiete 350 DM. Auch mit den beiden fremden Mieterinnen wurden Warmmieten in vergleichbarer Höhe vereinbart.
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