Mißbräuchlichkeit eines Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres
OLG Oldenburg, Urteil vom 26.04.1996 - Aktenzeichen 3 UF 14/96
DRsp Nr. 1997/623
Mißbräuchlichkeit eines Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres
Auch wenn Eheleute zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung über den Scheidungsantrag nunmehr ein Jahr lang getrennt leben, kann der Scheidungsantrag als unzulässig zurückzuweisen sein, wenn der verfrüht (hier: nach nur halbjähriger Trennung) gestellte Scheidungsantrag sich als rechtsmißbräuchliche Rechtsausübung darstellt.