OLG München - Beschluss vom 23.09.2011
34 Wx 311/11
Normen:
BGB § 106; BGB § 107; BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 2174; BGB § 2176; BGB § 2186; GBO § 19; GBO § 20;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 193
FamRZ 2012, 740
NJW-RR 2012, 137
ZEV 2011, 658 Anm. Keim
Vorinstanzen:
AG Freising, vom 07.06.2011

Mitwirkung eines Pflegers bei Übertragung von Grundeigentum an minderjährige Kinder durch einen sorgeberechtigten Elternteil aufgrund eines Vermächtnisses

OLG München, Beschluss vom 23.09.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 311/11

DRsp Nr. 2011/17592

Mitwirkung eines Pflegers bei Übertragung von Grundeigentum an minderjährige Kinder durch einen sorgeberechtigten Elternteil aufgrund eines Vermächtnisses

1. Zur Umschreibung von Grundstücks-Miteigentumsanteilen an Minderjährige in Erfüllung eines, mit einem Untervermächtnis in Form des Nießbrauchs für den Erben belasteten Vermächtnisses. 2. Wird vom sorgeberechtigten Elternteil als Erben Grundeigentum aufgrund eines fälligen Vermächtnisanspruchs an seine minderjährigen Kinder übertragen, bedarf es nicht der Mitwirkung eines familiengerichtlich bestellten Pflegers unter dem Gesichtspunkt, dass mit der Entgegennahme des Vermächtnisgegenstands im Hinblick auf den Pflichtteil Nachteile verbunden sein könnten. Die Annahme eines (belasteten) Vermächtnisses als nicht lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft ist vielmehr von der dinglichen Erfüllung des Vermächtnisanspruchs zu unterscheiden.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Freising - Grundbuchamt - vom 7. Juni 2011 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 106; BGB § 107; BGB § 181; BGB § 1629 Abs. 2; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1795 Abs. 2; BGB § 2174; BGB § 2176; BGB § 2186; GBO § 19; GBO § 20;

Gründe: