OLG München, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen MK 1/19
Modernisierungsankündigung in zeitlicher Hinsicht nur zulässig, sofern die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 S. 2 BGB eingehalten werden können; Zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahme; Zusendung einer Modernisierungsankündigung durch den Vermieter einer großen Wohnanlage an seine Mieter mehr als elf Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn
BGH, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 305/19
DRsp Nr. 2021/6653
Modernisierungsankündigung in zeitlicher Hinsicht nur zulässig, sofern die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 S. 2 BGB eingehalten werden können; Zeitlicher Zusammenhang zwischen einer Modernisierungsankündigung und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahme; Zusendung einer Modernisierungsankündigung durch den Vermieter einer großen Wohnanlage an seine Mieter mehr als elf Monate vor dem geplanten Ausführungsbeginn
a) Eine Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1BGB ist in zeitlicher Hinsicht dann zulässig, wenn die Planungen so weit fortgeschritten sind, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB eingehalten werden können. Eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen einer Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1BGB und dem dort angekündigten voraussichtlichen Beginn der Modernisierungsmaßnahme im Sinne einer Höchstfrist oder eines fortgeschrittenen Planungsstandes bedarf es dagegen nicht.
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