»... Zwar ist bisher nicht eindeutig geklärt, ob ein minderjähriges Kindes, welches sich nicht in der Ausbildung befindet, seinen Unterhaltsbedarf durch anderweitige Erwerbstätigkeit decken muß. Der Senat bejaht jedoch diese Frage in einem Fall der vorliegenden Art (vgl. auch OLG Nürnberg, FamRZ 1981, 300, und OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 758), und zwar aus folgenden Gründen:
Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Regelung gilt auch für Minderjährige. Sie wird durch § 1602 Abs. 2 BGB nur dahin eingeschränkt, daß ein minderjähriges unverheiratetes Kind den Stamm seines Vermögens nicht anzugreifen braucht. Die Kl. ist jedoch nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Sie kann vielmehr, nachdem eine weitere Berufsausbildung offensichtlich nicht mehr beabsichtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die ausreicht, um ihren Barbedarf zu decken. Eine solche Tätigkeit ist für Jugendliche auch kurzfristig zu finden.
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