OLG Düsseldorf vom 09.08.1989
5 UF 4/89
Normen:
BGB § 1602 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)375b
FamRZ 1990, 194
NJW 1990, 1798

OLG Düsseldorf - 09.08.1989 (5 UF 4/89) - DRsp Nr. 1992/7805

OLG Düsseldorf, vom 09.08.1989 - Aktenzeichen 5 UF 4/89

DRsp Nr. 1992/7805

Mögliche eigene Erwerbsobliegenheit eines arbeitsfähigen minderjährigen Kindes, das sich nicht mehr in der Ausbildung befindet.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs.1, Abs.2;

»... Zwar ist bisher nicht eindeutig geklärt, ob ein minderjähriges Kindes, welches sich nicht in der Ausbildung befindet, seinen Unterhaltsbedarf durch anderweitige Erwerbstätigkeit decken muß. Der Senat bejaht jedoch diese Frage in einem Fall der vorliegenden Art (vgl. auch OLG Nürnberg, FamRZ 1981, 300, und OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 758), und zwar aus folgenden Gründen:

Nach § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Diese Regelung gilt auch für Minderjährige. Sie wird durch § 1602 Abs. 2 BGB nur dahin eingeschränkt, daß ein minderjähriges unverheiratetes Kind den Stamm seines Vermögens nicht anzugreifen braucht. Die Kl. ist jedoch nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten. Sie kann vielmehr, nachdem eine weitere Berufsausbildung offensichtlich nicht mehr beabsichtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die ausreicht, um ihren Barbedarf zu decken. Eine solche Tätigkeit ist für Jugendliche auch kurzfristig zu finden.