BGH - Urteil vom 07.03.2012
XII ZR 25/10
Normen:
BGB § 1578 b; BGB § 1609; BGB § 1572; BGB § 1615 l Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamFR 2012, 199
FuR 2012, 313
MDR 2012, 586
NJW 2012, 1506
NotBZ 2012, 218
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 20/06
OLG Schleswig, vom 10.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 5/08

Möglichkeit der Begründung eines ehebedingten Nachteils durch eine geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und eines damit verbundenen Arbeitsplatzwechsels; Berücksichtigung der Zeiten der Kinderbetreuung bei Abänderung des durch Vergleich festgelegten nachehelichen Unterhalts

BGH, Urteil vom 07.03.2012 - Aktenzeichen XII ZR 25/10

DRsp Nr. 2012/6786

Möglichkeit der Begründung eines ehebedingten Nachteils durch eine geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und eines damit verbundenen Arbeitsplatzwechsels; Berücksichtigung der Zeiten der Kinderbetreuung bei Abänderung des durch Vergleich festgelegten nachehelichen Unterhalts

a) Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil (im Anschluss an Senatsurteile vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 202/08 - FamRZ 2010, 1971; BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 und vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - FamRZ 2011, 1377). Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen.b) Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Er kann darin bestehen, dass der Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe eine dauerhafte Einkommenseinbuße erleidet.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Februar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1578 b; BGB § 1609; BGB § 1572; BGB § 1615 l Abs. 2 S. 2;

Tatbestand