Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person - Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsaufwendungen; Haushaltsgemeinschaft; Gemeinsame Kinder
FG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 11 K 4116/07 E
DRsp Nr. 2009/15696
Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person - Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsaufwendungen; Haushaltsgemeinschaft; Gemeinsame Kinder
Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge für Zwecke des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung sind gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigten, wenn den - hier mit seiner unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden - Stpfl. insoweit die primäre Unterhaltpflicht trifft.
Streitig ist, ob bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - deren Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sind.
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