FG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2009
11 K 4116/07 E
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 Satz 1; EStG § 33a Abs. 1 Satz 4; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3; BGB § 1607; DA-FamEStG Tz. 63.4.1.1 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 1116

Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person - Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsaufwendungen; Haushaltsgemeinschaft; Gemeinsame Kinder

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 11 K 4116/07 E

DRsp Nr. 2009/15696

Möglichkeit der Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person - Außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsaufwendungen; Haushaltsgemeinschaft; Gemeinsame Kinder

Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge für Zwecke des Abzugs von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung sind gesetzliche Unterhaltspflichten des Unterhaltsberechtigten nicht zu berücksichtigten, wenn den - hier mit seiner unterhaltsberechtigten Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden - Stpfl. insoweit die primäre Unterhaltpflicht trifft.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 Satz 1; EStG § 33a Abs. 1 Satz 4; BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 3; BGB § 1607; DA-FamEStG Tz. 63.4.1.1 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - deren Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sind.