OLG Köln - Beschluß vom 01.02.1994
23 WLw 20/93
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2 ; HöfeO § 14 Abs. 3;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 131

Möglichkeit der Bestimmung des Hofnacherben durch den Hoferben

OLG Köln, Beschluß vom 01.02.1994 - Aktenzeichen 23 WLw 20/93

DRsp Nr. 1995/10413

Möglichkeit der Bestimmung des Hofnacherben durch den Hoferben

Der Erblasser kann sich damit begnügen, einen eng begrenzten Personenkreis zu benennen aus dem der Hoferbe den Hofnacherben nach genau festgelegten sachlichen Gesichtspunkten bestimmt.

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2 ; HöfeO § 14 Abs. 3;

Sachverhalt:

Die am 4.3.1987 verstorbene Frau B. - Ehefrau des Beteiligten (Beteil.) zu 1 und Mutter der Beteil. zu 2 bis 4 - war Eigentümerin eines Hofes i.S. der Höfeordnung. Durch notariellen Erbvertrag bestimmten die Erblasserin und der Beteil. zu 1 in bezug auf diesen Hof unter anderem folgendes:

»Zum Vermögen der Ehefrau gehört ein Hof im Sinne der Höfeordnung (kein Ehegattenhof). Für den Fall, daß die Ehefrau zuerst verstirbt, soll der Ehemann die Stellung eines Hofvorerben haben ... Der Nacherbfall soll mit dem Tode des Hofvorerben eintreten. Hofnacherbe soll derjenige Abkömmling der Ehefrau sein, den der Hofvorerbe zum Hofnacherben bestimmt, falls die Ehefrau diese Bestimmung bis zu ihrem Tode nicht selbst getroffen hat...«