BGH - Urteil vom 13.01.2016
IV ZR 284/13
Normen:
VersorgAusglHärteG § 1 Abs. 3; BeamtVG a.F. § 57; VersAusglG § 48; BGB § 242;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 532
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 21.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 146/12
OLG Karlsruhe, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 30/13

Monatliche Kürzung einer Zusatzrente infolge der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Anwendung des so genannten Rentnerprivilegs

BGH, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen IV ZR 284/13

DRsp Nr. 2016/1912

Monatliche Kürzung einer Zusatzrente infolge der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich; Anwendung des so genannten Rentnerprivilegs

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

VersorgAusglHärteG § 1 Abs. 3; BeamtVG a.F. § 57; VersAusglG § 48; BGB § 242;

Tatbestand

Der seit dem 4. Mai 2010 geschiedene Kläger erhält eine Zusatzrente von der Beklagten, welche seit dem 1. Juli 2011 infolge der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung über den Versorgungsausgleich um 334,02 € monatlich gekürzt wird. Die Parteien streiten darüber, ob diese Kürzung gerechtfertigt ist oder dem Kläger das so genannte Rentnerprivileg zugutekommt.