BGH - Urteil vom 28.01.2004
2 StR 452/03
Normen:
StGB § 211 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1026
NJW 2004, 1466
NStZ 2004, 332
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen Tätern

BGH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 2 StR 452/03

DRsp Nr. 2004/4333

Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen Tätern

»Zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe bei ausländischen Tätern.«

Normenkette:

StGB § 211 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Dagegen hat die Revision der Nebenkläger mit der Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: