OLG Zweibrücken - Urteil vom 24.04.2007
5 UF 74/05
Normen:
EGBGB Art. 3 Abs. 2 ; EGBGB Art. 14 ; EGBGB Art. 32 Abs. 1 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1555
NJW-RR 2007, 1232
OLGReport-Zweibrücken 2007, 575
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 1084/99

Morgengabe; Verzicht; iranisches Recht; anderweitige Rechtshängigkeit im Iran

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 5 UF 74/05

DRsp Nr. 2007/10623

Morgengabe; Verzicht; iranisches Recht; anderweitige Rechtshängigkeit im Iran

»1. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf die Morgengabe nach iranischem Recht vor deutschen Gerichten und zur Wirksamkeit eines Verzichts auf die Morgengabe. 2. Die Rechtshängigkeit des Anspruchs vor iranischen Gerichten und dort ergangene Entscheidungen begründen in Deutschland kein Verfahrenshindernis.«

Normenkette:

EGBGB Art. 3 Abs. 2 ; EGBGB Art. 14 ; EGBGB Art. 32 Abs. 1 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 26. August 1994 im Iran geschlossene (zweite) Ehe der Parteien ist im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren durch Ziffer I des insoweit nicht angegriffenen Urteils erster Instanz seit Ende Juli 2005 rechtskräftig geschieden.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Parteien iranische Staatsangehörige. Im Laufe des Scheidungsverfahrens haben sie beide nacheinander die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.

In der Heiratsurkunde vom 26. August 1994 des iranischen Heiratsnotariats Shahre-Ray Nr. 8... wurden als Brautgeld der Antragstellerin unter anderem 1000 Goldstücke Bahar Azadi vereinbart.

Die Antragstellerin unterzeichnete am 16. September 2002 eine privatschriftliche Erklärung in persischer Sprache, nach der die als Morgengabe festgesetzten 1000 Goldmünzen dem Antragsgegner verschenkt worden seien und er von jeglicher Zahlungsverpflichtung befreit sei.