OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.1994 - Aktenzeichen 15 W 96/93
DRsp Nr. 1995/1593
Motivirrtum als Grund für Testamentsanfechtung
»1. Ein Motivirrtum berechtigt auch dann zur Anfechtung, wenn es sich bei den für die Erbeinsetzung maßgeblichen Vorstellungen und Erwartungen um solche gehandelt hat, die der Verfügende zwar nicht in sein Bewußtsein aufgenommen, seiner Verfügung aber als selbstverständlich zugrundegelegt hat (so auch BayObLG München, NJW-RR 1990, 200).2. Hält der Erblasser ein Testament, das er an sich nach den §§ 2078 oder 2079 BGB anfechten könnte, irrtümlich für unwirksam, so beginnt die Anfechtungsfrist des § 2082BGB nicht zu laufen (vergleiche OLG Hamm, OLGZ 1971, 312 ff). Irrt der Erblasser dagegen über die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung, so steht das dem Erlöschen seines Anfechtungsrechts durch Fristablauf wegen des nicht wirksam geltend gemachten Anfechtungsgrundes - unbeschadet einer Hemmung der Anfechtungsfrist nach § 2082 Abs. 2BGB i.V.m. §§ 203, 206BGB - nicht entgegen.«