OLG Hamm - Urteil vom 05.02.1996
6 UF 459/93
Normen:
BGB § 1572 § 1579 Nr. 3, 6, 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1080

Mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit bei Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit; Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsberechtigten; Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach Beendigung der Beziehung

OLG Hamm, Urteil vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 6 UF 459/93

DRsp Nr. 1997/593

Mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit bei Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit; Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch den Unterhaltsberechtigten; Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach Beendigung der Beziehung

1. Die Beweislast für das Vorliegen der Tatbestände des § 1579 BGB liegt beim Unterhaltsverpflichteten, da es sich um rechtsvernichtende Einwendungen handelt.2. Resultiert der Unterhaltsanspruch (hier: nach § 1572 BGB) auf einem Alkohol- und Medikamentenabusus und kann der Berechtigten ihr Verhalten (darunter auch das Unterlassen von Behandlungen) wegen einer Persönlichkeitsstörung nicht vorgeworfen werden, so liegt ein mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit im Sinne des § 1579 Nr. 3 BGB nicht vor, da selbst einfaches Verschulden nicht ausreichen würde.3. Hat die Unterhaltsberechtigte noch während des Zusammenlebens der Parteien eine Beziehung zu einem neuen Partner aufgenommen, so ist dies nur dann als schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB zu werten, wenn das Verhalten wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe ist (hier verneint, da die Parteien schon Monate vorher nicht mehr miteinander verkehrten und sie gemeinsam einen Notar beauftragt hatten, eine Scheidungsvereinbarung zu entwerfen) und der Berechtigten ein Schuldvorwurf zu machen ist (hier wegen ihres Alkoholabusus ebenfalls verneint).