OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.07.2007
9 WF 197/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 43
FamRZ 2008, 70
FuR 2007, 536
JurBüro 2008, 39
MDR 2008, 104
OLGReport-Brandenburg 2008, 38
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 313/06

Mutwilliges Verhalten des Antragsgegners im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bei unterlassener Erwiderung auf Aufforderungsschreiben des Gerichtes oder der klagenden Partei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 9 WF 197/07

DRsp Nr. 2007/15163

Mutwilliges Verhalten des Antragsgegners im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bei unterlassener Erwiderung auf Aufforderungsschreiben des Gerichtes oder der klagenden Partei

Wer als Antragsgegner in einem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens sein Verhalten nicht auf eine mögliche Vermeidung des Prozesses auslegt, insbesondere nicht auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichtes reagiert und somit nicht die Gelegenheit nutzt, in bestmöglicher Weise Bedenken jeglicher Art. gegen den geltend gemachten Anspruch vorzubringen, handelt mutwillig im Sinne des § 114 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Mutwilligkeit des Verhaltens des Beklagten, die dieser auch nicht in Begründung seiner Beschwerde entkräften konnte, bejaht. Dies führt zur Versagung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO.

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