OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.03.2017
2 WF 164/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2; BGB § 1626 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Korbach, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 191/16

Mutwilligkeit der Einleitung eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens vor Beteiligung des Jugendamts

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen 2 WF 164/16

DRsp Nr. 2017/5943

Mutwilligkeit der Einleitung eines gerichtlichen Sorgerechtsverfahrens vor Beteiligung des Jugendamts

Orientierungssätze: Zu den Voraussetzungen der Mutwilligkeit bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe in Sorgerechtsverfahren, wenn vor Anrufung des Familiengerichts das Jugendamt nicht beteiligt worden ist

Es ist jedenfalls nicht grundsätzlich mutwillig, ein gerichtliches Sorgerechtsverfahren ohne vorherige Inanspruchnahme des Jugendamts einzuleiten. Denn aus dem den Eltern gem. § 18 Abs. 3 S. 3 SGB VIII zustehenden Recht auf kostenlose Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt folgt keine grundsätzliche Pflicht zur vorgerichtlichen Beratung oder Streitschlichtung beim Jugendamt, bevor der mittellose Umgangsberechtigte das Familiengericht einschalten kann.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Korbach vom 15.4.2016 abgeändert.

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Sorgerechtsverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin RA1, Stadt1, bewilligt.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 2; BGB § 1626 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.