OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.06.2010
9 WF 48/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 55/10

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.06.2010 - Aktenzeichen 9 WF 48/10

DRsp Nr. 2011/6067

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S. von § 114 S. 1 ZPO, wenn nach Erwirkung einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht werden soll, obwohl der Antragsgegner sich bisher an die einstweilige Anordnung hält.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Die Parteien sind verheiratet, Eltern dreier Kinder und führten einen gemeinsamen Haushalt.

Die Antragstellerin hat auf Grund eines gewalttätigen Übergriffes des Antragsgegners vom 20. Februar 2010 in der gemeinsamen Wohnung mit Eingang am 24. Februar 2010 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Merzig in der Hauptsache den Erlass von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) begehrt und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hierfür gebeten. Auf Grund ihres am 25. Februar 2010 beim Familiengericht eingegangenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Antrages erging am 26. Februar 2010 eine bis zum 25. August 2010 befristete einstweilige Anordnung - 20 F 57/10 EAGS - des Familiengerichts, an die sich der Antragsgegner bislang gehalten hat.