OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.02.2017
18 WF 32/17
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1; GewSchG § 1;
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 664/16

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Rechtsanspruchs im einstweiligen Anordnungs- und im Hauptsacheverfahren in einem Gewaltschutzverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.02.2017 - Aktenzeichen 18 WF 32/17

DRsp Nr. 2017/12879

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Rechtsanspruchs im einstweiligen Anordnungs- und im Hauptsacheverfahren in einem Gewaltschutzverfahren

1. Die gleichzeitige Geltendmachung eines Rechtsanspruchs durch einstweilige Anordnung und im Hauptsacheverfahren ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Satz 1 ZPO. 2. In FG-Angelegenheiten kann jedoch im Einzelfall Mutwilligkeit angenommen werden, wenn bereits durch den Erlass und Vollzug einer einstweiligen Anordnung sich die Angelegenheit erledigt. 3. In Gewaltschutzverfahren würde ein kostenbewusster Beteiligter das Hauptsacheverfahren erst dann einleiten, wenn die im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffenen Maßnahmen ein Hauptsacheverfahren deshalb nicht entbehrlich machen, weil sie wider Erwarten nicht zu einer Entspannung und Befriedung der Beteiligten führen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 30.01.2017 (2 F 664/16) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76 Abs. 1; GewSchG § 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Gewaltschutzantrag im Hauptsacheverfahren.