OLG Oldenburg - Beschluss vom 29.06.2010
13 WF 92/10
Normen:
FamFG § 76; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2095
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 461/10

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts gegen einen in Polen ansässigen Unterhaltsschuldner

OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 13 WF 92/10

DRsp Nr. 2010/12476

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts gegen einen in Polen ansässigen Unterhaltsschuldner

Allein der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Polen lebt, führt nicht zur Mutwilligkeit einer Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts.

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn vom 11.05.2010 geändert und der Antragsstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 76; ZPO § 114;

Gründe:

I. Die am 28.06.1998 geborene Antragsstellerin ist das eheliche Kind des Antragsgegners. Sie begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts. Die Antragsstellerin und ihre gesetzliche Vertreterin leben in Deutschland und haben wie der Antragsgegner die polnische Staatsangehörigkeit.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe versagt. Eine verständige Partei in der Lage der Antragsstellerin würde einen solchen Rechtsstreit wegen der schlechten Vollstreckungsaussichten nicht führen. Der Antragsgegner sei Pole, lebe dort und habe das Land nach dem bisherigen Sachvortrag noch nie verlassen. Aus dem Scheidungsurteil aus dem Jahr 2008 gehe hervor, dass er dem Alkohol verfallen sei. Hiergegen wendet sich die Antragsstellerin mit der sofortigen Beschwerde.